ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Paul events GmbH
Agentur für Marketing und Kommunikation
Gottlieb-Binder-Str. 17, 71088 Holzgerlingen
Geschäftsführer: Florian Schnurer, Philipp Schwend
Handelsregister München, HRB 88717
Handelsregister Böblingen, HRB 5989
Ust.-Id.: DE 129 433 727

§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle Verträge und Handlungen mit der Paul events GmbH, nachfolgend PEG genannt, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
2. Abweichenden Regelungen wird grundsätzlich widersprochen. Andere als die hier folgenden Regelungen werden nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung wirksam.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig und müssen zum Erlangen einer Wirksamkeit, vorab schriftlich vereinbart, dokumentiert und von der PEG gegengezeichnet sein. Änderungen der Bedingungen einschließlich dieser Bestätigungsklausel, sowie die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Bestätigung durch die PEG.
5. Grundsätzlich sind alle eingesetzten und / oder bereitgestellten Produkte inkl. Zubehör, Hilfs- und Betriebsmittel, Eigentum der PEG. Die PEG kann eine sofortige Rückgabe der eingesetzten Gegen-stände verlangen, falls vertragliche Vereinbarungen oder Sorgfaltspflichten durch den Kunden verletzt werden. Eine Herausgabeverweigerung ist nicht zulässig und führt unverzüglich zu rechtlichen Konsequenzen.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss, Lieferung, Störung
1. Alle Angebote der PEG sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgte. Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen und sind nur verbindlich, wenn die PEG diese bestätigt oder durch Zusendung der Waren nachkommt.
2. Basis für Verträge sind die Angebote der PEG. Diese werden entsprechend der Kundenanforderung und des bekannten Projektstatus erstellt. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestellung des Kunden auf der Basis des jeweils letzten Angebotes oder mit der Anerkennung des Kunden durch Gegenzeichnen einer Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistungen, bzw. Zusendung einer Lieferung rechtsgültig zustande.
2a. PEG-Auftragsbestätigungen erlangen 24 Stunden nach Versand ohne Widerspruch Rechtsgültigkeit.
3. Die Lieferung erfolgt ab Lager Holzgerlingen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Aufgabe der Ware zum Versand/Transport auf den Kunden über. Der Liefertermin gilt als erfüllt, sobald die Sendung dem Transportunternehmen/Kunden übergeben wurde. Im Falle höherer Gewalt wie behördliche Anordnungen, Streik, Betriebsstörungen, Anschlägen, Naturgewalten oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten hat die PEG Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten.

§ 3 Veranstaltungsservice
1. Veranstaltungsservices sind Dienstleistungen, deren Umfang und Ausführung im Angebot dokumentiert sind. Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen und Gegenstände sind vom Kunden zu prüfen und gegengezeichnet an die PEG zurückzusenden. Um den Produktionserfolg vor Ort sicherzustellen, gelten erforderliche Zusätze in Dienst- und Montageleistungen, Wartezeiten und daraus resultierender Mehraufwand als vom Kunden beauftragt. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die entsprechenden Produktionsaufzeichnung einzusehen.
1.1 Die PEG leistet gemäß des im Angebot/Auftragsbestätigung festgelegten Umfanges. Alle Handlungen sind darauf ausgerichtet, die im Angebot festgelegte Zielsetzung zu erzielen.
1.2 Bei technischen Störungen leistet die PEG nur insoweit erforderlichen Ersatz, wenn der Fehler im Verfügungsbereich der PEG herbeigeführt wurde.
1.3 Eine erweiterte Haftung auch für Folgeschäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die PEG und deren Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
1.4 Ebenfalls haftet die PEG nicht bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Naturgewalten, Störungen des Verkehrs, behördlichen Anordnungen oder Vorgaben des jeweiligen Veranstalters. Die PEG benachrichtigt den Auftraggeber, wenn solche Störungen den geplanten Produktionsablauf beeinträchtigen und die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht werden kann.

§ 4 Internet- und IT-Service
1. Internet- und IT-Services fallen im Rahmen der regelmäßigen Geschäftstätigkeit der PEG an. Diese Leistungen sind ausschließlich als Serviceleistungen zu verstehen. Art, Umfang, Güte und Inhalte werden ausschließlich vom Kunden bestimmt.
1.1 Der Auftraggeber stellt die PEG von sämtlichen Ansprüchen Dritter, hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Daten frei. Von den bereitgestellten Daten behält sich der Kunde eine Sicherheitskopie zurück. Insbesondere personenbezogene Daten werden 6 Wochen nach Projektende, d.h. wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, unwiederbringbar gelöscht.
1.2 Im Bereich der Teilnehmerlogistik (Paxido) wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber alle Rechte an übermittelten Daten besitzt. Die Daten werden von der PEG mit größter Sorgfalt und vertraulich nach den Vorgaben des BDSG/DSGVO behandelt. Nach Abschluss eines Projektes werden die bereitgestellten und im Rahmen der Aufgabenstellung ermittelten Daten auf einem entsprechenden Datenträger gespeichert, an den Kunden zurückgegeben und bei der PEG spätestens 6 Wochen nach Projektende, d.h. Wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, unwiederbringbar gelöscht.
1.3 Der Auftraggeber erklärt sich daher bereits jetzt damit einverstanden, dass die PEG den Zugriff für den Fall sperren kann, dass Ansprüche Dritter auf Unterlassung erhoben werden oder der Auftraggeber nicht zweifelsfrei Rechtsinhaber der veröffentlichten Dokumente bzw. Programme ist. Für den Fall, dass die Kundendaten Informationen enthalten, deren Inhalt Dritte in ihrer Ehre verletzen, beleidigen oder verunglimpfen könnten, ist die PEG berechtigt, sofort alle weiteren Dienste, im Besonderen Internet-Dienste einzustellen und zu sperren, auch wenn ein tatsächlicher Rechtsanspruch (noch) nicht gegeben sein
sollte und die bis dato gelieferte Leistung in Rechnung zu stellen.

§ 5 Vermietung & Versand
1. Vermietungen sind ein zeitlich begrenztes zur Verfügung stellen von Gerätschaften und Zubehör. Die Mietzeit beträgt mindestens drei Tage. Die Menge und Güte der Mietgegenstände sind in der Auftragsbestätigung und im Lieferschein dokumentiert. Änderungen, bedingt durch technische Erfordernisse, können vom Vermieter nur nach schriftlicher Genehmigung durch die PEG vorgenommen werden. Die vermieteten Produkte bleiben stets Eigentum der PEG.
1.1 Bei Selbstabholung beginnt die Mietzeit mit dem Tag der Abholung und endet mit der vollständigen Rückgabe aller Komponenten bei der PEG.
1.2 Die Mietzeit bei Versand beginnt mit dem Tag der Versendung. Das Mietende ergibt sich durch die komplette Rückgabe der unversehrten Mietgegenstände bei der PEG.
1.3 Bei Rückgaben von beschädigten oder unvollständigen Komponenten läuft die Mietzeit bis zur Wiederherstellung des Auslieferungszustandes weiter.
1.4 Die Kosten für die Wiederherstellung des Auslieferungszustandes (inkl. der Verpackung) trägt der Mieter.
1.5 Werden die Komponenten durch die PEG transportiert oder verschickt, erfolgt das grundsätzlich auf der Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Die Haftung wird hier gemäß § 413 HGB auf 5,00 Euro/kg beschränkt. Ebenso gilt dies auch bei Zustellung durch eine von der PEG beauftragte Spedition. In beiden Fällen geht die Gefahr bei Übernahme des Transportgutes durch das ausführende Unternehmen auf den beauftragenden Kunden über.
1.6 Die Kosten für den Transport und einer entsprechenden Versicherung trägt der Kunde.
1.7 Gerne bietet die PEG eine Transportversicherung an. Hierzu müssen mit entsprechendem Vorlauf die zu transportierenden Komponenten aufgelistet, eindeutig beschrieben, mit Gewichts-, Sach- wert- und Herstellerangaben ausgewiesen und der PEG bekannt gemacht sein. Die zusätzlichen Kosten trägt der Kunde.
1.8 Die Versendung und Rücksendung der Mietgegenstände hat immer in der Originalverpackung zu erfolgen. Die Kosten für Reparaturen oder Ersatz bei Beschädigung, Funktionsminderung, fehlende Teile sowie Zubehör und Verpackung, trägt der Mieter.
1.9 Im Auftrag transportierte Ware hat allseitig verpackt und entsprechend deklariert zu sein. Bei unverpackten Sendungen trägt die PEG keinerlei Risiko und wird gegebenenfalls keinen Schadenersatz geleistet.
2. Wirtschaftliche Folgeschäden, die der PEG aus den vom Mieter verursachten Gründen entstehen, müssen ebenfalls vom Mieter getragen werden.
3. Der Mieter hat die Mietgegenstände grundsätzlich in seinem Besitz zu belassen. Bei Zuwiderhandlung und Weitergabe an Dritte müssen die Gegenstände, insbesondere elektronische Geräte, auf Mängel geprüft werden. Die daraus entstehenden Kosten werden ebenfalls dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter verpflichtet sich, bei Weitergabe an Dritte, die Eigentumsverhältnisse darzulegen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand zu jeder Zeit am Einsatzort überprüfen zu lassen.
5. Der Mieter sichert bei Vertragsabschluss sorgfältigste Behandlung und Betreuung der Mietsache inklusive einen dem Bestimmungszweck entsprechenden Einsatz zu.
6. Dem Mieter ist bekannt, dass die eingesetzte Software dem Lizenzrecht unterliegt. Der Mieter haftet insgesamt und in vollem Umfang, auch für seine Erfüllungsgehilfen, bei Lizenzverstößen und Missbrauch, die Schadensersatzansprüche in unbegrenzter Höhe nach sich ziehen können.
7. Bei Störungen, Fehlern oder Schäden ist umgehend der Vermieter zu benachrichtigen. Eigenständige Reparaturen, auch durch Dritte, sind strengstens untersagt.
8. Veränderungen von Einstellungen, Kalibrierungen und Konfigurationen an den Geräten sind nicht erlaubt und führen zu kostenpflichtigen Nach- und/oder Reparaturarbeiten, die vom Mieter zu erstatten sind.
9. Veränderungen der vermieteten Gegenstände wie das Entfernen von Markenzeichen, Firmenlabels, Namens- und Kalibrierschildern sind untersagt und führen automatisch zu Ersatzansprüchen des Vermieters.

§ 6 Verkauf & Gewährleistung
1. Die PEG gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des gelieferten Materials dem Auftrag entsprechend. Die Gewährleistung erlischt, wenn das von der PEG gelieferte Material/Komponenten von fremden Personen oder Firmen in Betrieb genommen werden.
2. Die Gewährleistung geht bei Unternehmern (B2B-Käufe) nach unserer Wahl auf Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Teile und wird bei Elektronik- und Elektroteilen auf 6 Monate begrenzt. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die PEG. Bei Verkäufen gegenüber Verbrauchern richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Regelungen. Hinsichtlich tatsächlich bestehender Mängel an Komponenten werden diese uns zustehenden Ansprüche an den Besteller abgetreten.
3. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, wir können den Mangel nicht beheben.
4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden, die auf fehlerhaften, unsachgemäßen oder nachlässigen Einsatz oder übermäßige/ unsachgemäße Beanspruchung/Einsatz zurückzuführen sind. Verbrauchsmaterialen, wie z.B. Toner für Drucker, Tintenpatronen, Schreibgeräte- und Materialien, Datenträger und Werbemittel, Installations- und Sicherungsmaterial werden in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt und zusätzlich nach Verbrauch berechnet.

§ 7 Haftung
Bei Nichtfunktion einer Komponente oder einzelner Anlagenteile zum Zeitpunkt der Anmietung der Mietsache haftet die PEG gegenüber dem Mieter maximal bis zur Höhe des vollen Verleihpreises der defekten Sache. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der Anlage/Komponente und schlagen unsere Regulierungs-/ Reparaturversuche fehl, erhöht sich die Haftung auf den gesamten Verleihpreis. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise für Verkauf, Vermietung und Veranstaltungsservice werden mit den Kunden individuell vereinbart und sind im Angebot und in der Auftragsbestätigung dokumentiert.
2. Grundsätzlich sind alle Forderungen aus Verkauf, Vermietung, Dienstleistung, Logistik, Schäden, Zusatz- und Verbrauchskosten, rein netto innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung fällig.
2.1 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des Diskontsatzes der Bundesbank plus 8% für den ausstehenden Betrag fällig. Für jede Mahnung entstehen weitere Kosten.
2.2 Alle aus dem Verzug entstehenden Neben- und Folgekosten trägt der Kunde.
2.3 Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt oder diese haben zunächst als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Sachleistung bestanden und sich später in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt.
3. Verbrauchsmaterialen, wie z.B. Toner für Drucker, Tintenpatronen, Schreibgeräte- und Materialien, Datenträger und Werbemittel, Installations- und Sicherungsmaterial werden in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt und zusätzlich nach Verbrauch berechnet.
5. Angemessene und notwendige Abschlagszahlungen können von der PEG eingefordert werden und sind sofort fällig, wenn bestimmte Fremdleistungen wie z.B. Stand- und Raummieten, Messebau, Versicherungen und sonstige, vor Beginn des Ereignisses bei der PEG eingefordert werden.
6. Im Kundenauftrag bestellte und erworbene Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PEG.
7. Davon unberührt besteht die Abnahmepflicht des Kunden auch bei Lieferverzögerungen fort.
8. Dienstleistungen (hierzu zählt auch die Erfassung von Personen-bezogener Daten) werden stets nach Aufwand und tatsächlich erbrachter Leistung abgerechnet, da insbesondere der Einsatz vor Ort und die Gesamtleistung für die Teilnehmererfassung und Dienstleistung in Angebot und Auftragsbestätigung nur näherungsweise angegeben werden können.

§ 9 Stornierungs eines Auftrags

Die Stornierung eines Auftrags muss durch eine schriftliche Mitteilung an die PeG erfolgen und tritt in Kraft, wenn die PeG die Mitteilung erhalten hat. Nach dem Erhalt der Mitteilung, wird die PeG sofort die entsprechenden Maßnahmen einleiten, um die Änderung umzusetzen. Werden beauftragte Leistungen storniert oder im Umfang reduziert, werden diese folgendermaßen als Storno zur Zahlung fällig:

  • Alle Kosten von Drittlieferanten, die bereits bezahlt wurden und/oder vom Lieferanten bezahlt werden müssen
  • Alle Kosten von Drittlieferanten, die aufgrund von Stornierungsfristen voll oder teilweise bezahlt werden müssen
  • Die von Paul events geleistete Arbeitszeit auf Basis der vereinbarten Tagessätze. Dies schließt auch Kosten für von Paul events bereits produzierte Waren mit ein
  • Sonstige getätigte Auslagen (bspw. Reisekosten, Site Inspection, etc.)

Ferner sind folgende Rückhaltekosten auf Messematerialen und Mietequipment (auch zu verstehen als das eingebrachte Eigenmaterial des Lieferanten) bei Stornierung, ohne Nachweis seitens Paul events GmbH, zu entrichten:

  • Bis 6 Wochen vor dem ersten Veranstaltungs- bzw. Projekttag 25% auf das im Auftrag vereinbarte Messe- & Mietmaterial
  • Bis 4 Wochen vor dem ersten Veranstaltungs- bzw. Projekttag 50% auf das im Auftrag vereinbarte Messe- & Mietmaterial
  • Bis 3 Wochen vor dem ersten Veranstaltungs- bzw. Projekttag 75% auf das im Auftrag vereinbarte Messe- & Mietmaterial
  • Bis 2 Wochen vor dem ersten Veranstaltungs- bzw. Projekttag 90% auf das im Auftrag vereinbarte Messe- & Mietmaterial

§ 10 Schlussbestimmungen
1. Der Mieter hat bei Pfändungen der Mietgegenstände durch Dritte dem Vermieter unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger usw.) Rechte an dem Mietgegenstand geltend gemacht werden.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.

Paul events GmbH
Juli 2022